OVG Münster erklärt B-Plan für das Steinkohelkraftwerk für unwirksam

Eine drastische Entscheidung fällte in der vergangenen Woche das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Urteil vom 03.09.2009 – Az. 10 D 121/07.NE erklärte es den Bebaungsplan Nr. 105 der Stadt Datteln für unwirksam (Presseerklärung des OVG). Im Gebiet des Bebauungsplans hatte E.ON bereits mit der Errichtung eines Steinkohlekraftwerks begonnen, nachdem die Bezirksregierung Münster eine entsprechende Teilgenehmigung erteilt hatte. Ohne wirksamen Bebauungsplan dürfte das Kraftwerksvorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sein. Ob eine Neuplanung erfolgt, ist nicht bekannt. In einer Presserklärung nimmt die Stadt Datteln zum Urteil Stellung und kündigt die Stadt an, über das weitere Vorgehen nach Vorliegen der Urteilsgründe zu entscheiden.
Da das Urteil noch nicht vorliegt, lässt sich bisher nur der Presseerklärung des OVG Münster entnehmen, worauf die Entscheidung beruht – und was die Stadt Datteln im Falle einer Neuplanung zu berücksichtigen hätte. Im Wesentlichen werden folgende Gründe genannt:

  • Verstoß gegen die Ziele der Landesplanung.
  • Keine hinreichende Berücksichtigung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans zu ressource- und klimaschützender Energienutzung
  • Keine hinreichende Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials des Kraftwerks und des Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließenden Störfalls.
  • Keine hinreichende Konfliktbewältigung, stattdessen Verlagerung von Konflikten in nachgelagerte Genehmigungsverfahren.
  • Keine hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.

Die Revision hat das OVG nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann nach § 133 Abs. 1 VwGO angefochten werden.

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